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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schütz Schädlingsbekämpfung ===================================================================================
Wir sind Ansicht, daß geschäftliche Beziehungen auf einer allgemeinen Vertrauensbasis beruhen, trotz aller dem gelten für alle unsere Geschäftsvorfälle unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
I. Lieferung von Waren, Durchführung von Dienstleistungen und Zeitpunkt:
1.) Wir sind bemüht, die in der Auftragsbestätigung angegebene Zeit für die Lieferung von Waren oder die Durchführung von Dienstleistungen exakt ein- zuhalten. Wird der angegebene Zeitpunkt um mehr als vier Wochen überschritten, ist der Kunde nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche müssen wir ausschließen, falls uns kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Rücktritt ist dem Kunden nicht möglich, wenn wir nachweisen daß die Verzögerung nicht von uns verschuldet ist. Dies gilt auch, wenn wir an der Einhaltung der Frist aufgrund höherer Gewalt, wie Streik, Aussperrung oder infolge behördlicher Anordnung, Auflagen usw. an der Einhaltung der Frist gehindert sind. Die Vertragserfüllung erfolgt sobald das Hindernis beseitigt ist. 2.) Wird die Vertragserfüllung durch Umstände verhindert, die der Kunde zu vertreten hat, haben wir das Recht, nach einmaliger Mahnung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 3.) Bei Annahme Verzug haben wir das Recht, sämtliche damit verbundenen Kosten für vergebliche Anlieferung, Lagerung usw. zu verlangen. 4.) Gefahrübergang hinsichtlich des Untergangs einer zu liefernden Ware, deren Beschädigung u. Ä. ist bei Übergabe. Bei vereinbartem Versand geht die Gefahr mit dem Absenden und bei der verzögerten Abnahme zum Zeitpunkt des vereinbarten Lieferzeitpunktes über.
II. Leistungsvorbehalt, Schadensersatz, Gerichtsstand:
1.) Wir behalten uns das Recht vor, bei Zahlungseinstellung oder Zahlungsrückständen, bei Konkurs- und Vergleichsanträgen und bei Bekanntwerden von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden entweder vom Vertag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder nur nach Vorauszahlung oder gegen Nachnahme zu liefern bzw. tätig zu werden. Wird die Vorausleistung durch den Kunden verweigert, steht uns das Recht zum Vertragsrücktritt und der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. 2.) Für den Fall des Rücktritts haben wir das Recht, 20% der Vertragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Uns und dem Kunden ist es unbenommen, eine höheren oder niedrigeren konkreten Schaden nachzuweisen, der dann anstelle des pauschalierten Schadens tritt. 3.) Gerichtsstand ist falls nicht anders vereinbart Kronach.
III. Preise Zahlungen:
1.) Für den gewerblichen Kunden sind unsere angegebenen und angebotenen Preise Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Für die übrigen Kunden geben wir Endpreise an. 2.) Sollte sich die Lieferung oder die Durchführung der Dienstleistung um mehr als vier Monate verzögern, ohne daß dies von uns zu vertreten ist, können wir den dann gültigen Preis verlangen. 3.) Falls nicht anders vereinbart sind Rechnungen nach Zugang sofort ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug verlangen wir Bankübliche Verzugszinsen.
IV. Gewährleistung für Dienstleistungen:
Unsere Dienstleistungen insbesondere beim Einsatz von giftigen Substanzen führen wir mit der größtmöglichen Sorgfalt und unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen aus. 1.) Voraussetzung einer erfolgreichen Tätigkeit ist die umfassende Information durch den Kunden, insbesondere über Besonderheiten des zu behandelnden Objekts. Uns steht das Recht zu, die Durchführung eines übernommenen Auftrages abzulehnen, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die bei der Auftragserteilung nicht zu erkennen waren und die vereinbarte Tätigkeit infolge dessen nicht verantwortet werden kann. Dies gilt vor allem, wenn die Durchführung mit Gefahren verbunden ist, denen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand begegnet werden kann. Schadensersatzansprüche sind in solchen fällen ausgeschlossen. Die bis zur Beendigung der Arbeiten entstandenen Kosten sind zu erstatten. 2.) Beim Tätigwerden hat der Kunde den Anweisungen unseres Personals unbedingt Folge zu leisten. Andernfalls können wir die Tätigkeit ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 3.) Bei Schädlingsbefall, der bei einer Bekämpfung getilgt werden kann gilt: Trotz größter Sorgfalt ist es nicht auszuschließen, daß der beabsichtigte Erfolg für eine Maßnahme ausbleibt. Für diesen Fall steht uns zunächst das Recht der Nachbesserung zu. Nach erfolgloser Nachbesserung kann der Kunde den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch mittelbarer Art, können wir nicht anerkennen, es sei denn, uns kann vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden. 4.) Objekte , die mit chemischen Mitteln behandelt werden, dürfen erst dann von uns freigegeben werden, wenn bestimmte Konzentrationswerte unterschritten worden sind. Dieser Zeitpunkt läßt sich aufgrund verschiedener Faktoren wie Materialien, Witterung usw. nicht exakt bestimmen. Aus diesen Gründen schließen sich etwaige Schadensersatzansprüche infolge einer späteren Freigabe aus. 5.) Gelieferte Begasungsmittel und andere giftige Substanzen sind vom Kunden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der Informationen durch uns unter größter Sorgfalt zu verwahren und zu verwenden. Die Mittel sind für den alsbaldigen Verbrauch bestimmt.
V. Gewährleistung für Lieferung:
1.) Die gelieferte Ware ist nach Erhalt sofort auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen. Rügen sind uns unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen, ansonsten gilt die Ware als einwandfrei abgenommen. 2.) Sollte unsere Ware mit Mängeln behaftet sein, so werden wir kostenfrei für den Kunden nachliefern bzw. nachbessern. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden zunächst nicht zu. Sollte allerdings auf eine zweite Nachlieferungs- bzw. Nachbesserungsversuche fehlschlagen und der Nachweis eines fortbestehenden Mangels geführt werden, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis angemessen zu mindern. Weitergehende Ansprüche können wir nicht einräumen.
VI. Eigentumsvorbehalt:
1.) Die liefernde Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Deshalb darf sie vorher nicht weiterveräußert oder sicherungsübereignet werden. Wird die Ware trotz des Verbots weiterveräußert, so steht uns der Vergütungsanspruch gegenüber dem Dritten zu .2.) Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat uns der Kunde sofort mitzuteilen.
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